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 Einige Fragen zur Verpflichtungserklärung bei Heiratsvisum

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orpheus2k53
Gast





Anmeldungsdatum: 05.10.2012
Beiträge: 44


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BeitragVerfasst am: 08.05.2015, 13:29    Einige Fragen zur Verpflichtungserklärung bei Heiratsvisum Antworten mit ZitatNach oben

Liebes Forum!

Bei meiner Verlobten und mir sind die Vorbereitungen zur Eheschließung in Deutschland nun schon weit fortgeschritten. Das Generalkonsulat hat die Echtheitsprüfung der Dokumente abgeschlossen* und derzeit findet die Befreiung vom EFZ durch das OLG statt.

Das heißt, dass es bis zur Beantragung des Hochzeitsvisums nicht mehr lange hin ist. Dazu einige Fragen, die Verpflichtungserklärung betreffend:

1. Diese ist für den Visumsantrag zwingend notwendig, oder aber zumindest sehr stark zu empfehlen, richtig?

Das hauptsächliche Problem ist nun, dass ich selbst nicht über das notwendige Einkommen, etc. verfüge, um eine VE abzugeben, das brauche ich gar nicht erst zu versuchen. Ein Familienmitglied von mir würde die Voraussetzungen aber wohl erfüllen.

2. Die VE kann auch von einer anderen Person abgegeben werden, richtig?
3. Es ist überdies ja eine formlose Einladung notwendig. Wer muss diese in dem Fall schreiben? Die Person, die die VE abgibt, oder ich, als zukünftiger Ehemann?

Nächste Schwierigkeit: oben erwähntes Familienmitglied, dass die VE dann wohl abgeben würde, wohnt in einer anderen Stadt als ich (und somit auch in einer anderen Stadt als der, wo meine Verlobte dann heiraten und leben würde). Meines Wissens kann man eine VE nur dort abgeben, wo man mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.

4. Hat jemand Erfahrungen, wie in diesem Fall der Ablauf ist? Muss ich zuerst zu "meiner" ABH hin, und dort irgendwie "Bescheid geben", oder kann angesprochenes Familienmitglied direkt zu "seiner" ABH hingehen?
5. Irgendwelche Schwierigkeiten, irgendetwas, das ich sonst noch wissen oder beachten müsste?

Mir ist schon klar, dass ich endgültige Gewissheit am besten bekomme, wenn ich bei der ABH direkt nachfrage. Aber da wir im Moment noch in der Vorplanung sind und ich es der Person, die die VE wohl abgeben wird, gern so einfach wie möglich machen möchte (wenn sie schon so freundlich ist, das für mich und meine Verlobte zu tun), möchte ich eben erst einmal hier nachfragen.

Im Voraus vielen Dank für eure Hilfe! Smilie


*Wen es interessiert, weil bei ihm das selbe bevorsteht: Der "Besuch" am Geburts- und Wohnort meiner Verlobten durch einen Vertreter des Generalkonsulats fand gut einen Monat nach Antragstellung statt, und der ganze Überprüfungsvorgang insgesamt hat genau 4 Monate gedauert – also exakt so lang, wie das Generalkonsulat das im entsprechenden Merkblatt auch als Standart-Bearbeitungszeit ausweist.

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garfield2008
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Beiträge: 3210
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BeitragVerfasst am: 08.05.2015, 14:03    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

1. ja. Die VE gilt für die Zeit von der Einreise bis zur Erteilung der AE als Ehefrau.
2. ja
3. Natürlich der Verlobte
4.. IMHO sollte die Person zu der für dich zuständigen ABG gehen. Genaues am besten dort erfragen.

_________________
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Courti
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Beiträge: 4421
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BeitragVerfasst am: 08.05.2015, 14:42    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

Evtl. kommt es für dich doch in Frage, die Verpflichtungserklärung selbst abzugeben, nämlich durch Hinterlegung einer Kaution. Das sollte dann im Bereich von 3000€ oder so sein. Auch da solltest du Details dann bei der Ausländerbehörde erfragen.

_________________
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kalle0
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Anmeldungsdatum: 08.01.2014
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BeitragVerfasst am: 09.05.2015, 09:15    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

Als ich die Verpflichtungserklärung abgegeben habe, hatte ich ein dickes Paket an Unterlagen dabei, welche meine Reputation und Liquidität untermauern sollten, gebraucht habe ich schlußendlich nur meinen Personalausweis. So kanns auch laufen.
Ich habe im ganzen Prozeß immer die Erfahrung gemacht, das mit den involvierten Leuten zu reden den Weg oft ebnete.
Das betraf die Standesbeamtin die sich sogar bemühte, und nach knapp 6 Monaten per Mail in der Botscharft nachfrug wann denn mit den Papieren zu rechnen sei, obwohl der Weg so eher nicht üblich ist, ich aber drum gebeten habe. Und eben auch die Leute in der ABH, die mir wertvolle Tipps gaben und den für uns zu gehenden Weg erheblich verkürzten.

« orpheus2K53 » hat folgendes geschrieben:
*Wen es interessiert, weil bei ihm das selbe bevorsteht: Der "Besuch" am Geburts- und Wohnort meiner Verlobten durch einen Vertreter des Generalkonsulats fand gut einen Monat nach Antragstellung statt, und der ganze Überprüfungsvorgang insgesamt hat genau 4 Monate gedauert – also exakt so lang, wie das Generalkonsulat das im entsprechenden Merkblatt auch als Standart-Bearbeitungszeit ausweist.

Stell dir vor du müsstest jetzt hier schreiben "schon nach einem Monat war bei uns alles abgeschlossen" - soviel Telefonleitungen hat die Botschaft / Konsulat gar nicht, um die darauf folgenden Nachfragen derer die länger warten müssen zu bearbeiten. Also Fall bearbeitet und exakt passend zur 4 Monats-Theorie auf Wiedervorlage. Bei uns hat man die Wiedervorlage seinerzeit scheinbar übersehen, wir mussten (2013) reichliche 6 Monate warten. Aber egal, haben wir danach aufgeholt.

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orpheus2k53
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Anmeldungsdatum: 05.10.2012
Beiträge: 44


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BeitragVerfasst am: 10.05.2015, 11:03    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

Eine Frage hätte ich noch: Bei der VE gibt es offenbar die Varianten, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit entweder "nachgewiesen", oder nur "glaubhaft gemacht" wurde, wobei für letzteres offenbar weniger Belege, etc. notwendig sind.
Macht das bei der Beantragung des Heiratsvisums erfahrungsgemäß irgendeinen Unterschied, ob auf der VE dann nachgewiesen oder glaubhaft gemacht stünde?

« garfield2008 » hat folgendes geschrieben:
1. ja. Die VE gilt für die Zeit von der Einreise bis zur Erteilung der AE als Ehefrau.
2. ja
3. Natürlich der Verlobte
4.. IMHO sollte die Person zu der für dich zuständigen ABG gehen. Genaues am besten dort erfragen.


Danke erst einmal.

zu 3.:
Das bedeutet also, dass der "Einlader" weiterhin ich bin, auch wenn der "sich Verpflichtende" eine andere Person ist? Ich frage hauptsächlich deswegen, weil an einigen Stellen – etwa hier auf der Site des AA http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Infoservice/FAQ/VisumFuerD/13-Verpflichtungserklaerung.html?nn=350374 – Einlader und sich Verpflichtender praktisch synonym gebraucht werden.
Ich vermute, ich nehme in meiner Einladung dann Bezug darauf, dass die Kosten des Aufenthaltes von Person XY übernommen werden, welche die VE abgegeben hat, da sie aus diesem und jenen Grund möchte, dass die eingeladene Person zur Eheschließung mit mir einreisen kann?

zu 4.:
Gut, ich werde beizeiten dort nachfragen.

Im sog. "Bundeseinheitlichen Merkblatt" zur VE heißt es im Übrigen:
"Die Verpflichtungserklärung eines sich Verpflichtenden, der im Bundesgebiet lebt, wird
grundsätzlich von der Ausländerbehörde, die für den vorgesehenen Aufenthaltsort des
Ausländers zuständig ist, entgegengenommen. Sofern der sich Verpflichtende in dem
Bezirk einer anderen Ausländerbehörde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nimmt
diese die Verpflichtungserklärung und die erforderlichen Nachweise im Wege der Amtshilfe
entgegen, und leitet sie unverzüglich der zuständigen Ausländerbehörde zu."

Bei welcher ABH man sich dann zuerst melden sollte, geht daraus aber auch nicht hervor. Also werde ich einfach erstmal einen Termin für mich selbst bei meiner eigenen ABH vereinbaren und dann mal weiterschauen. Noch sind gut 6 Wochen Zeit, ohne dass es zu Verzögerungen mit dem Visum käme, und bis dahin sollte das hoffentlich zu schaffen sein.

« Courti » hat folgendes geschrieben:
Evtl. kommt es für dich doch in Frage, die Verpflichtungserklärung selbst abzugeben, nämlich durch Hinterlegung einer Kaution. Das sollte dann im Bereich von 3000€ oder so sein. Auch da solltest du Details dann bei der Ausländerbehörde erfragen.


Die Option mit der Kaution, Sperrkonto, etc., hab ich mir auch durch den Kopf gehen lassen, für den Moment aber erstmal verworfen. Das Merkblatt meiner ABH ist diesbezüglich eher schwammig: Da wird diese Variante für einen "längerfristigen Aufenthalt" ausgeschlossen. Ist die Frage, ob ein Heiratsvisum einem längerfristigen Aufenthalt entspricht (weil, klar ist es bei anschließender Wohnsitznahme längerfristig, aber dann wird ja eh die AE ausgestellt, während sich das mit der Längerfristigkeit im Falle einer Nicht-Heirat wieder erledigt hätte). Auf der Website des Generalkonsulats wird ein Heiratsvisum aber als Langzeitvisum geführt.
Und selbst wenn mir die Möglichkeit eingeräumt würde, könnte ich mir das Geld nur von jemandem leihen. Da erscheint mir die Variante, dass ein anderer die Erklärung abgibt, im Moment einfacher. Mal schaun.

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orpheus2k53
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Anmeldungsdatum: 05.10.2012
Beiträge: 44


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BeitragVerfasst am: 14.05.2015, 12:20    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

« kalle0 » hat folgendes geschrieben:
« orpheus2K53 » hat folgendes geschrieben:
*Wen es interessiert, weil bei ihm das selbe bevorsteht: Der "Besuch" am Geburts- und Wohnort meiner Verlobten durch einen Vertreter des Generalkonsulats fand gut einen Monat nach Antragstellung statt, und der ganze Überprüfungsvorgang insgesamt hat genau 4 Monate gedauert – also exakt so lang, wie das Generalkonsulat das im entsprechenden Merkblatt auch als Standart-Bearbeitungszeit ausweist.

Stell dir vor du müsstest jetzt hier schreiben "schon nach einem Monat war bei uns alles abgeschlossen" - soviel Telefonleitungen hat die Botschaft / Konsulat gar nicht, um die darauf folgenden Nachfragen derer die länger warten müssen zu bearbeiten. Also Fall bearbeitet und exakt passend zur 4 Monats-Theorie auf Wiedervorlage. Bei uns hat man die Wiedervorlage seinerzeit scheinbar übersehen, wir mussten (2013) reichliche 6 Monate warten. Aber egal, haben wir danach aufgeholt.


Ich verstehe ehrlich gesagt nicht, worauf du hier hinaus willst, bzw. verstehe auch nach mehrmaligem Lesen leider nicht, "was" du eigentlich schilderst? 1 Monat? Wiedervorlage? Aufgeholt? Keine Ahnung.
Hier im Forum kommt immer wieder mal die Frage auf, wie lang eine Dokumenten-Überprüfung etwa dauert, und für gewöhnlich werden Erfahrungsberichte gern gelesen. Dass die an der individuellen Situation eines anderen Paars nichts ändern können, ist schon klar, aber auch eine grobe Orientierung kann für den Einzelnen sehr hilfreich sein (zumal man im Netz naturgemäß oft eher von den Fällen hört, in denen irgendetwas nicht so wie erhofft ablief; während sich auf der anderen Seite viele schon Sorgen machen, wenn nur ein paar Wochen vergehen). Wenn es bei dir also leider länger gedauert hat, dann mag das so sein, ist aber kein Grund, mir gegenüber patzig zu werden, nur weil ich meine Erfahrung geschildert habe.
Ich habe mit der erfreulich fristgerechten Bearbeitungszeit gewiss nicht angeben wollen – das ist ja ohnehin nicht mein Verdienst – aber für den ein oder anderen ist es doch sicher schön zu wissen, dass es innerhalb des vom Generalkonsulat selbst veranschlagten Zeitraumes tatsächlich klappen kann. Auch mache ich keine aus der Luft gegriffenen Versprechungen: Es ist das Konsulat selbst, dass 4 Monate für die Überprüfung ansetzt, und nichts anderes wollte ich sagen, als dass dieser Rahmen in meinem Falle (und trotz Feiertagen in beiden Ländern) ohne Schwierigkeiten eingehalten wurde.
Außerdem sollte eigentlich jeder, der die Merkblätter etc. auch nur halbwegs aufmerksam gelesen hat, wissen, dass ein Anruf beim Konsulat nichts bringt und nichts beschleunigt und dass es, wenn überhaupt, Sache des Standesamtes wäre, dem auf den Grund zu gehen (wie in deinem Fall ja auch geschehen, und richtigerweise per Mail, nicht am Telefon, denn letzteres bringt schon mal gar nichts), denn Antragsteller ist im Falle der Dokumenten-Überprüfung die Behörde, nicht die Privatperson.
Ich weiß nicht, vielleicht war dein Beitrag ja auch ganz anders und gar nicht als Kritik an dem meinigen gemeint... Dann nichts für ungut, falls du aufgrund eines Missverständnisses nun meine Antwort als unangebracht empfinden solltest.

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