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 Verlängerung Aufenthalt

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skandy1000
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BeitragVerfasst am: 26.07.2014, 08:47    Verlängerung Aufenthalt Antworten mit ZitatNach oben

ist es richtig dass die AB B1 verlangen kann für die Verlängerung des EAT?
wir sind jetzt 1 Jahr verheiratet und Ihr EAT läuft im Oktober ab bei der AB
sagte man mir ich brauche die Unterlagen des Sprachtests und des Integrationstests
Den Integrationstest hat sie bestanden beim Sprachtest aber nur Level A2 erreicht.
Ich dachte , dass sie automatisch nach 3 jahren eine permanente Aufenthaltsgenehmigung erhält???
Oder ist dem nicht so?


Edit by Garfield2008: neue Frage, neuer Thread !!!

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garfield2008
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BeitragVerfasst am: 26.07.2014, 09:18    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

Der EAT wird nicht verlängert. Er dokumentiert nur das Vorhandensein eines Aufenthaltstitels
Es wird entweder eine Aufenthalts- oder eine Niederlassungserlaubnis erteilt b.z.w verlängert.
Bei deutsch verheirateten wird auf jeden Fall verlängert, allerdings kann es sein, das solange die Auflage Integrationskurs nicht erfüllt wurde die Verlängerung immer nur um ein Jahr erfolgt.
Zitat:
Ich dachte , dass sie automatisch nach 3 jahren eine permanente Aufenthaltsgenehmigung erhält???

Automatisch passiert nur das Erlöschen eines AT. Alles andere muss man beantragen. Deutschverheiratete haben das Privileg schon nach drei anstelle von acht Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, wenn alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

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Die Tragik des 20. Jahrhunderts liegt darin, daß es nicht möglich war, die Theorien von Karl Marx zuerst an Mäusen auszuprobieren.(Stanislaw Lem)

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GummiBaerchen
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BeitragVerfasst am: 04.08.2014, 16:53    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

Verstehe ich ehrlich gesagt nicht... was fuer ein Integrationskurs ? Bei Ehepartnern muessen die doch verlaengern. Verlaengert wird es schon. Man kommt ja z.B. auch eine neue Karte. Eine Niederlassungserlaubnis bekommt kann man auch meines Wissens nach nach 5 Jahren bekommen. 8 Jahre war Staatsb.

http://dejure.org/gesetze/AufenthG/9.html

Punkt und 8 werden z.B. mit dem Integrationskurs erfuellt. Vielleicht haben die nicht verstanden, dass ihr verheiratet seid, als du angerufen hast.

Automatisch ist das nicht. Man muss sich aber selbst unterstuetzen koennen. Also keine Sozialleistungen beziehen. Sonst gibt es nur weiterhin den normalen Aufenthaltstitel.

Viel Glueck

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garfield2008
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BeitragVerfasst am: 04.08.2014, 17:19    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

Zitat:
Verstehe ich ehrlich gesagt nicht... was fuer ein Integrationskurs ? Bei Ehepartnern muessen die doch verlaengern.

Bei Erteilung einer AE kann die Auflage gemacht werden, das ein Integrationskurs abgelegt werden muss. Auch bei deutsch verheirateten.
Wenn man den Kurs nicht oder ohne Ergebnis abschließt kann die verlängerung der AE verweigert werden. Bei deutsch verheirateten wird dann halt nur für ein Jahr verlängert. Schau mal in §8 Absatz 3.

Ja, normale NE sind 5 Jahre.

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Guz
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BeitragVerfasst am: 07.10.2018, 10:58    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

Dieser Thread ist zwar etwas älter, aber grundsätzlich die gleiche Richtung wie meine Frage(n).

Meine Frau hat in 01/2018 den EAT für 1 Jahr bekommen mit Anmerkung den Integrationskurs zu besuchen.
B1 und "Leben in Deutschland" wurden seitdem bestanden.
Nun wollen wir natürlich in 01/2019 die Aufenthaltgenehmigung verlängern lassen, hier sollten dann doch mindestens(?) 2 Jahre möglich sein, oder?

Nun zum komplizierten Teil:
Wie woanders im Forum schon erwähnt, steht der ernsthafte Gedanke im Raum nach VN zu gehen (Mitte 2019).
Wie schaffen wir es, das meine Frau ihre Aufenthaltgenehmigung behalt und am Besten auch später verlängern kann, ja sogar eine Niederlassungserlaubnis erhält? Verfällt diese nicht auch nach 6+ Monaten außerhalb DE?
Durch den dann fast permanenten Aufenthalt in VN geht da wenig, oder?
Auch haben wir ja kein Einkommen in DE bezüglich der "Sicherung des Lebensunterhalts".

In den FAQ's der Ämter etc. wird meistens von Ausnahmen bei Ehegatten gesprochen, diese jedoch nicht erläutert.

Unser künftiger Nachwuchs würde dann ja relativ unproblematisch Papiere kriegen, aber wie darf meine Frau sonst wieder in DE einreisen? Nur über ein aufwendiges Visa?

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garfield2008
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BeitragVerfasst am: 07.10.2018, 11:27    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

Bei der anstehenden Verlängerung wird die AE für 3 Jahre erteilt.

Wenn man mal länger als die 6 Monate im Ausland bleiben möchte geht man vor der Reise zur ABH und lässt sich das genehmigen. Das gilt sowohl für AE wie auch NE.
Erst wenn die NE 15 Jahre alt ist verfällt sie nicht bei längeren Auslandsaufenthalt.

Eine AE oder auch NE kann natürlich nur erteilt werden, wenn man seinen Lebensmittelpunkt auch in D hat damit eine ABH am Wohnort für die AE/NE zuständig ist.
Lebensmittelpunkt D bedeutet, das man sich Üblicherweise mindestens 6 Monate und einen Tag pro Jahr in D aufhält. Das ist übrigens die Zeit, ab der man krankenversicherungspflichtig ist.

Für den Fall des Auswanderns kann man bei der deutschen Botschaft versuchen ein unechtes Jahresvisum zu bekommen. Damit kann man über 1 bis 5 Jahre jeweils für max 90 Tage innerhalb eines 180 Tage Zeitraums in den Schengenraum reisen.

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Guz
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BeitragVerfasst am: 07.10.2018, 11:51    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

Danke garfield!

Demnach neue AE für 3 Jahre holen im Januar, dann Info an ABH das es für 6+ Monat eins Ausland geht.
Die nächsten 3 Jahre dann mit der AE einreisen (oder kann die auch ungültig werden? Dann nur im von der ABH genehmigetem Zeitraum).
Ab da dann versuchen über das unechtes Jahresvisum rein zu kommen.
Infos hierzu konnte ich finden.

Der Lebensmittelpunkt wäre VN, das sollten wir dann auch beim Amt so machen und nicht fiktiv bei meinen Eltern wohnen, richtig?

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