Portal  •  Forum  •  Profil  •  Suchen   •  Registrieren  •  Einloggen, um private Nachrichten zu lesen  •  Login   

 Vietnamesische Kinder nach Deutschland?

Neues Thema eröffnenNeue Antwort erstellen
Autor Nachricht
rueffel12
Gast



Geschlecht:

Anmeldungsdatum: 24.08.2007
Beiträge: 3
Wohnort: Berlin


germany.gif

BeitragVerfasst am: 24.08.2007, 21:00    Vietnamesische Kinder nach Deutschland? Antworten mit ZitatNach oben

Ich lebe seit nunmehr 4,5jahre mit einer vietnamesischen frau zusammen,sind aber nicht verheiratet.Aus unserer beziehung ging ein sohn hervor(jetzt 3 jahre alt). Nun möchte meine lebenspartnerin ihre 16 jährige tochter nachholen.Was muß alles getan werden um dies zu ermöglichen,was für papiere müssen wir wo einreichen.Achso vorweg gleich,papiere von meiner lebenspartnerin und ihrer tochter sind alle echt.Zu erwähnen wäre noch das tochter halbwaise ist,vater ist vor ca.10jahren verstorben. danke euch in vorraus rolf
OfflineBenutzer-Profile anzeigenPrivate Nachricht sendenYahoo MessengerSkype Name    
garfield2008
Moderator



Geschlecht:
Alter: 56
Anmeldungsdatum: 03.02.2003
Beiträge: 3210
Wohnort: Dresden, manchmal Ha Long und Uong Bi


germany.gif

BeitragVerfasst am: 25.08.2007, 08:07    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

H(a)i,

einfach gesagt muss der Erziehungsberechtigte bei der Botschaft in Hanoi oder beim Konsulat in Saigon einen Antrag auf ein Visum zur Familienzusammenführung stellen.
Die Botschaft leitet den Antrag zu der zuständigen ABH weiter. Die ABH überprüft die Voraussetzungen vor Ort (Einkommen, Wohnraum, Sozialprognose) und stimmt dann zu, oder auch nicht.

Allerdings sehe ich in diesen konkreten Fall keine Möglichkeit, das das Kind noch nach Deutschland kommen kann, da das Nachzugsalter max. 14 Jahre beträgt.
Also eher dafür sorgen, da die Tochter einen guten Schulabschluss in VN macht, nebenbei auf dem Goetheinstitut deutsch lernt, und dann in Deutschland studiert.

mfg
Thomas Böttcher

_________________
Die Tragik des 20. Jahrhunderts liegt darin, daß es nicht möglich war, die Theorien von Karl Marx zuerst an Mäusen auszuprobieren.(Stanislaw Lem)

Fragen bitte im Forum stellen, als Ausnahme per PN. E-Mail mit Fragen werden ignoriert.

OfflineBenutzer-Profile anzeigenPrivate Nachricht sendenE-Mail senden    
boxi00
Gast





Anmeldungsdatum: 01.02.2007
Beiträge: 171



BeitragVerfasst am: 25.08.2007, 14:07    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

Zitat:
Allerdings sehe ich in diesen konkreten Fall keine Möglichkeit, das das Kind noch nach Deutschland kommen kann, da das Nachzugsalter max. 14 Jahre beträgt.


Das lese ich hier aber etwas anders. Wo steht die Begrenzung des Nachzugsalters von 14 Jahren?

Zitat:
§ 32 Kindernachzug

(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Ausländer eine Aufenthalts- erlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 besitzt oder beide Eltern oder der allein personen- sorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen und das Kind seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegt.
(2) Einem minderjährigen ledigen Kind, welches das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann, und beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen


Es hängt u. a. vom Aufenthaltsstatus der Mutter ab.

boxi00

OfflineBenutzer-Profile anzeigenPrivate Nachricht senden    
garfield2008
Moderator



Geschlecht:
Alter: 56
Anmeldungsdatum: 03.02.2003
Beiträge: 3210
Wohnort: Dresden, manchmal Ha Long und Uong Bi


germany.gif

BeitragVerfasst am: 25.08.2007, 16:29    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

H(a)i,

@Boxi, deine Fassung des §32 ist eine Uralte.

Das mit den 14 Jahre ist der durschnittliche Wert, wo es meistens problemlos geht.
Das Thema Sozialprognose hast du ja selbst fett hervorgehoben. Dort wird regelmässig in Fällen wie des Ausgangsposters schon bei 11 bis 12 jährigen seitens der ABH eine so ungünstige Prognose gestellt, so das das Visa nicht erteilt wird. Ich kenne persönlich mehrere Fälle aus verschiedenen Bundesländern, die sich inkl. Klage über Jahre hinweggezogen haben, letztendlich aber nicht zum Erfolg geführt haben.

mfg
Thomas Böttcher

_________________
Die Tragik des 20. Jahrhunderts liegt darin, daß es nicht möglich war, die Theorien von Karl Marx zuerst an Mäusen auszuprobieren.(Stanislaw Lem)

Fragen bitte im Forum stellen, als Ausnahme per PN. E-Mail mit Fragen werden ignoriert.

OfflineBenutzer-Profile anzeigenPrivate Nachricht sendenE-Mail senden    
boxi00
Gast





Anmeldungsdatum: 01.02.2007
Beiträge: 171



BeitragVerfasst am: 25.08.2007, 17:42    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

Zitat:
deine Fassung des §32 ist eine Uralte.

Sorry, aber diese Aussage ist falsch; das es die im Moment gültige Fassung ist. Wenn du trotzdem eine neuere Fassung besitzt, dann enthalte uns nicht vor.

Die kürzlich vom Bundespräsidenten unterschiebene Fassung ist noch nicht rechtskräftig und somit noch nicht anzuwenden.

boxi00

OfflineBenutzer-Profile anzeigenPrivate Nachricht senden    
garfield2008
Moderator



Geschlecht:
Alter: 56
Anmeldungsdatum: 03.02.2003
Beiträge: 3210
Wohnort: Dresden, manchmal Ha Long und Uong Bi


germany.gif

BeitragVerfasst am: 25.08.2007, 19:39    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

H(a)i,

Zitat:
Sorry, aber diese Aussage ist falsch; das es die im Moment gültige Fassung ist.


@Boxi, in deinem Zitat sind auser den Formatierungen auch einige Zeichen verloren gegangen, die wichtig sind, also ist es sogar gar keine Fassung, ausserdem fehlen Absatz drei (in diesem Fall unwichtig) und vier, aber Schluss mit der Erbsenzählerei.


Zitat:
Die kürzlich vom Bundespräsidenten unterschiebene Fassung ist noch nicht rechtskräftig


Sie ist rechtskräftig, ansonsten hätte er ja nicht unterschrieben

Zitat:
und somit noch nicht anzuwenden.


Sie ist anzuwenden, sobald der Text im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.

mfg
Thomas Böttcher

_________________
Die Tragik des 20. Jahrhunderts liegt darin, daß es nicht möglich war, die Theorien von Karl Marx zuerst an Mäusen auszuprobieren.(Stanislaw Lem)

Fragen bitte im Forum stellen, als Ausnahme per PN. E-Mail mit Fragen werden ignoriert.

OfflineBenutzer-Profile anzeigenPrivate Nachricht sendenE-Mail senden    
boxi00
Gast





Anmeldungsdatum: 01.02.2007
Beiträge: 171



BeitragVerfasst am: 25.08.2007, 22:20    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

Zitat:
einige Zeichen verloren gegangen, die wichtig sind,

Vielleicht könntest du das näher erleutern, da es so nicht nachvollziehbar ist.

Zitat:
ausserdem fehlen Absatz drei (in diesem Fall unwichtig) und vier,

Genau aus diesem Grund habe ich die nicht relevanten Absätze auch nicht zitiert, logo oder?

Bis zum jetzigen Zeitpunkt habe ich die aktuelle Version als nicht amtliches Verzeichnis noch nicht gefunden. Vielleicht könntest du mir dabei behilflich sein.

boxi00

OfflineBenutzer-Profile anzeigenPrivate Nachricht senden    
garfield2008
Moderator



Geschlecht:
Alter: 56
Anmeldungsdatum: 03.02.2003
Beiträge: 3210
Wohnort: Dresden, manchmal Ha Long und Uong Bi


germany.gif

BeitragVerfasst am: 26.08.2007, 09:01    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

H(a)i,

das ist die amtliche Fassung vom 16.05.2007 (BGBl. 2005, Teil 1 Nr. 21, Seite 748)

Zitat:
§ 32 Kindernachzug

(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

    1. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 besitzt oder

    2. beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen und das Kind seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegt.

(2) Einem minderjährigen ledigen Kind, welches das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann, und beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen.

(3) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, welches das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen.

(4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen.


im Absatz (1) hat dein Copy and Paste die Aufzählung entfernt, was den Sinn ändert. Aber wie gesagt, das ist jetzt Erbsenzählerei.

mfg
Thomas Böttcher

_________________
Die Tragik des 20. Jahrhunderts liegt darin, daß es nicht möglich war, die Theorien von Karl Marx zuerst an Mäusen auszuprobieren.(Stanislaw Lem)

Fragen bitte im Forum stellen, als Ausnahme per PN. E-Mail mit Fragen werden ignoriert.

OfflineBenutzer-Profile anzeigenPrivate Nachricht sendenE-Mail senden    
boxi00
Gast





Anmeldungsdatum: 01.02.2007
Beiträge: 171



BeitragVerfasst am: 26.08.2007, 10:20    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

Vielen Dank für die Einstellung des entsprechenden Gesetzestextes, wenngleich ich eine Sinnesänderung nicht feststellen kann.

Nach § 32 Abs. 3 AufentG trifft diese Aussage allerdings nicht zu:

Zitat:
das Nachzugsalter max. 14 Jahre beträgt


Vielmehr handelt es sich hier um einen Aufenthaltsanspruch.

Eventuell käme bei rueffel12 auch § 32 Abs. 4 AufentG in Frage. Die abschießende Beurteilung ist aber ohne genauere Hintergründe nicht möglich.

boxi00

OfflineBenutzer-Profile anzeigenPrivate Nachricht senden    
garfield2008
Moderator



Geschlecht:
Alter: 56
Anmeldungsdatum: 03.02.2003
Beiträge: 3210
Wohnort: Dresden, manchmal Ha Long und Uong Bi


germany.gif

BeitragVerfasst am: 26.08.2007, 10:56    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

H(a)i,

das mit den 14 Jahren ist ein ungefährer Anhaltswert, wie ich schon oben geschrieben habe.

Die Hürden für Absatz 4 liegen so hoch, das der höhstwahrscheinlich nicht zur Anwendung kommen wird.
Die Anwendungshinweise des BMI zum Aufenthaltsgesetz sind alleine für §32 sechs Seiten lang.

Um den Aufenthaltsanspruch zu erfüllen, müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.
Zu diesen Voraussetzungen zählen bei einem 16 jährigen z.B. Deutschkenntnisse der Stufe C1 (dafür braucht man 5 Semester auf dem Goetheinstitut). Für Ehegattennachzug nach dem neuen Aufenthaltsgesetz wird z.B. nur A1 verlangt.

mfg
Thomas Böttcher

_________________
Die Tragik des 20. Jahrhunderts liegt darin, daß es nicht möglich war, die Theorien von Karl Marx zuerst an Mäusen auszuprobieren.(Stanislaw Lem)

Fragen bitte im Forum stellen, als Ausnahme per PN. E-Mail mit Fragen werden ignoriert.

OfflineBenutzer-Profile anzeigenPrivate Nachricht sendenE-Mail senden    
boxi00
Gast





Anmeldungsdatum: 01.02.2007
Beiträge: 171



BeitragVerfasst am: 26.08.2007, 11:05    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

Zitat:
das mit den 14 Jahren ist ein ungefährer Anhaltswert, wie ich schon oben geschrieben habe.

Wofür es nach § 32 Abs. 2 keine Rechtgrundlage gibt.

Zitat:
Die Hürden für Absatz 4 liegen so hoch, das der höhstwahrscheinlich nicht zur Anwendung kommen wird.
Die Anwendungshinweise des BMI zum Aufenthaltsgesetz sind alleine für §32 sechs Seiten lang.

Das habe ich auch nicht bestritten. Ob er allerdings zur Anwendung kommen kann, können wir nicht beurteilen. Wenn das Kind nun Halbweise ist und es nur die sorgeberechtigte Mutter gibt, kann u. U. so ein Härtefall gegeben sein.

Wenn es sich um einen Härtefall handelt, dürften nicht vorhandene Sprachkenntnisse ohne Bedeutung sein, sonst hätte eine Härtefallregelung keinen Sinn.

boxi00

OfflineBenutzer-Profile anzeigenPrivate Nachricht senden    
garfield2008
Moderator



Geschlecht:
Alter: 56
Anmeldungsdatum: 03.02.2003
Beiträge: 3210
Wohnort: Dresden, manchmal Ha Long und Uong Bi


germany.gif

BeitragVerfasst am: 26.08.2007, 12:04    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

H(a)i,

Härtefall ist etwas anderes, z.B.

Zitat:
32.4.3.3 Eine besondere Härte, die den Nachzug auch noch nach Vollendung des 16. Lebensjahres rechtfertigt, kann angenommen werden, wenn das Kind aufgrund eines unvorhersehbaren Ereignisses auf die Pflege der Eltern angewiesen ist (z.B. Betreuungsbedürftigkeit aufgrund
einer plötzlich auftretenden Krankheit oder eines Unfalls). Von Bedeutung ist, ob lediglich der im Bundesgebiet lebende Elternteil zur Betreuung des Kindes in der Lage ist.


im Falle eines Halbweisen kommt das zur Anwendung

Zitat:
32.4.3.5 Eine besondere Härte ergibt sich nicht bereits daraus, dass dem im Bundesgebiet lebenden Elternteil das Personensorgerecht übertragen worden ist. Allein die formale Ausübung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts löst noch nicht den besonderen aufenthaltsrechtlichen Schutz des Artikels 6 GG aus, mit der Folge des Kindernachzugs aus Ermessensgründen gemäß § 32 Abs. 4. Dem Umstand einer Sorgerechtsänderung kommt bei der aufenthaltsrechtlichen Entscheidung um so weniger Gewicht zu, je älter der minderjährige Ausländer ist und je weniger er deshalb auf die persönliche Betreuung durch den sorgeberechtigten Elternteil im Bundesgebiet angewiesen ist.


mfg
Thomas Böttcher

_________________
Die Tragik des 20. Jahrhunderts liegt darin, daß es nicht möglich war, die Theorien von Karl Marx zuerst an Mäusen auszuprobieren.(Stanislaw Lem)

Fragen bitte im Forum stellen, als Ausnahme per PN. E-Mail mit Fragen werden ignoriert.

OfflineBenutzer-Profile anzeigenPrivate Nachricht sendenE-Mail senden    
Beiträge der letzten Zeit anzeigen:      
Neues Thema eröffnenNeue Antwort erstellen


 Gehe zu:   



Berechtigungen anzeigen


Geschützt durch CBACK CrackerTracker
2.6568750028727E+23 abgewehrte Angriffe.

Powered by Orion based on phpBB © 2001, 2002 phpBB Group
CBACK Orion Style based on FI Theme
Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde



[ Page generation time: 0.0581s (PHP: 68% - SQL: 32%) | SQL queries: 20 | GZIP enabled | Debug on ]