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 Zuwanderungsgesetz und Nachzug von Kindern

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Wingman
Gast





Anmeldungsdatum: 12.10.2004
Beiträge: 5
Wohnort: Niedersachsen



BeitragVerfasst am: 20.02.2005, 12:18    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

Hallo,
ich denke das hier die Einreichung einer Petition an den deutschen Bundestag das meiste Gewicht bringen würde. Je mehr Mitglieder und Betroffene hier mitmachen umso grösser die Chance auf Erfolg. Mich als Betroffenen (ich werde zwar eine Thai heiraten aber trotzdem das gleiche Spiel) berührt allein die Tatsache mit welcher Kaltschnäuzigkeit über das Schicksal der Kinder entschieden wird. Es darf einfach nicht sein, das es gleich sein soll wie Kinder über 10 Jahren im Herkunftsland überleben sollen. Selbst wenn das Kind 14 ist ist es sehr fraglich ob es allein durchkommt ohne Hilfe der Familie. Kinder gehören zur Familie, das sollte auch der "arme" Staat Deutschland begreifen. Oder sind wir doch schon auf dem Weg zum Bananenstaat?

Wingman

_________________
Unsere Familie besteht aus Mitgliedern folgender Nationen: Rumänien, Ghana, Libanon, Thailand. Vietnam leider noch nicht.
Sind wir nicht alle Ausländer??

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ralfi






Anmeldungsdatum: 13.05.2004
Beiträge: 49



BeitragVerfasst am: 21.02.2005, 09:16    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

« Wingman » hat folgendes geschrieben:
Hallo,
ich denke das hier die Einreichung einer Petition an den deutschen Bundestag das meiste Gewicht bringen würde. ...


und ich denke, dass man erst mal nachsehen sollte, was im Gesetz steht:

Aufenthaltsgesetz:
Zitat:
§ 32 Kindernachzug

(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 besitzt oder

beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungs-erlaubnis besitzen und das Kind seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegt.
(2) Einem minderjährigen ledigen Kind, welches das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann, und beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen.

(3) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, welches das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen.

(4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen.


Winken

_________________
Mehr Infos zum allgemeinen Ausländerrecht sowie zum Einbürgerungs- und Staatsangehörigkeitsrecht bei www.info4alien.de

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