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 Scheidung

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zardos






Anmeldungsdatum: 28.10.2004
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BeitragVerfasst am: 31.08.2007, 18:28    Scheidung Antworten mit ZitatNach oben

Hallo zusammen!
Habe 2005 in Vietnam meine Frau geheiratet.Seit März 2006 ist sie hier in D und jetzt ist Scheidung angesagt. Weiss jemand wo wir uns scheiden lassen müssen, in VN oder in D? Es wiederstrebt mir den ganzen Kram in VN durchziehen zu müssen, da ich denke dass die Scheidung dort so knackig ist wie das Heiraten und der ganze Aufwand für den Zuzug nach D....psychisch und auch finanziell.
Vielen Dank.....zardos


Edit by Garfield2008: hab das mal von dem anderen Fred getrennt, da neues Thema

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garfield2008
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BeitragVerfasst am: 31.08.2007, 21:02    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

H(a)i,

üblicherweise lässt man sich dort scheiden, wo der gemeinsame Lebensmittelpunkt ist, also in diesem Fall in Deutschland.
Nach 1,5 Jahren Zusammenleben hat aber deine Frau noch kein eignständiges Aufenthaltsrecht erworben. Aufenthaltsrechtlich zählt der Tag der Trennung, nicht der Tag, wo die Scheidungsklage eingereicht wird.
Laut Gesetz bist du verpflichtet, die Trennung (auch wenn ihr weiter in einer gemeinsamen Wohnung lebt!!!) der Ausländerbehörde zu melden. Wenn keine anderen Gründe (kann in der im Ausgangsposting beschriebenen Sitiation eigentlich nur ein gemeinsames Kind sein) für einen weiteren Aufenthalt vorliegen, wird die ABH den ausländigen Partner aufvordern, das Land zu verlassen. Für eine "normale" Scheidung ist es nähmlich nicht erforderlich, das beide Partner persönlich vor Gericht erscheinen. Eine Verlängerung der AE bis zum Scheidungstermin ist äusserst selten.

(Aber es soll auch Schauspieler geben, die plötzlich häusliche Gewalt in der Ehe erleben, deshalb die Polizei anmarschieren lassen und sogar Zeugen dafür haben)

mfg
Thomas Böttcher

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Die Tragik des 20. Jahrhunderts liegt darin, daß es nicht möglich war, die Theorien von Karl Marx zuerst an Mäusen auszuprobieren.(Stanislaw Lem)

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boxi00
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BeitragVerfasst am: 31.08.2007, 23:36    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

Zitat:
Laut Gesetz bist du verpflichtet, die Trennung (auch wenn ihr weiter in einer gemeinsamen Wohnung lebt!!!) der Ausländerbehörde zu melden.

Aus welchen Paragraphen leitest du diese Verpflichtung ab?

boxi00

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garfield2008
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BeitragVerfasst am: 01.09.2007, 12:46    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

H(a)i,

jeder Wechsel des Aufenthaltszwecks muss unverzüglich der ABH gemeldet werden. Das kann entweder der Ausländer selbst machen, oder der Ehegatte.
Zu diesem Thema kannst du ewiglange Freds im Forum von www.info4alien.de nachlesen.
Wenn die Trennung der ABH verschwiegen wird, um ein eigenständiges Aufenthaltsrecht für den Ausländer zu erreichen, macht man sich wegen einer Scheinehe straftbar.

mfg
Thomas Böttcher

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boxi00
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BeitragVerfasst am: 01.09.2007, 13:12    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

Zitat:
jeder Wechsel des Aufenthaltszwecks muss unverzüglich der ABH gemeldet werden.

Das ist absolut falsch, wie du aus diesem Thread entnehmen kannst. Es geht um die Mitteilungspflicht.

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1180693111/26

Zitat:
Zu diesem Thema kannst du ewiglange Freds im Forum von www.info4alien.de nachlesen.


Durch diesen Verweis wird deine Aussage auch nicht richtiger. Eine entsprechende fundierte Rechtsquelle wäre da nützlicher.

Zitat:
Wenn die Trennung der ABH verschwiegen wird, um ein eigenständiges Aufenthaltsrecht für den Ausländer zu erreichen, macht man sich wegen einer Scheinehe straftbar.


Wo steht das? Auch das ist leider falsch. Ein Scheinehe ist nun mal etwas ganz anderes als getrennt lebend.

Bitte bringe Fakten mit entsprechenden Paragraphen. Mit solchen faschen Pauschalaussagen verunsicherst du nur unnötig.

boxi00

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garfield2008
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BeitragVerfasst am: 01.09.2007, 13:54    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

@Boxi00

bitte informiere dich erstmal richtig, bevor du ungesundes Halbwissen unter die Leute bringst. Der von dir angezeigte Thread hat eine ganz andere Ausgangsituation,

Fakt ist, das jeder Wechsel des Aufenthaltszwecks (und das ist der Wechsel von Ehe zu getrennt leben) der ABH mitzuteilen ist. Wenn man das vergisst ist es erstmal eine Ordnugswiedrigkeit.

Wenn das vergessen wird, um dem Ausländer einen besseren Aufenthaltsstatus zu verschaffen ist das eine Straftat. Und wenn es dann zu Scheineheuntersuchungen kommt braucht keinen zu wundern.

Es gibt nicht nur § wo sowas steht, als Fundstelle sind da eher die Durchführungsbestimmungen zum Aufenthaltsgesetz und der Aufenthaltsverordnung und die damit zusammenhängende Rechtssprechung angebracht. Leider gibt es die Durchführungsbestimmungen ofiziell nur als gedrucktes Papier und nicht im Internet.

Im übrigen muss bei jeder Verlängerung der AE eines deutschverheirateten beide Ehepartner bei der ABH erscheinen und beide müssen ein Schreiben unterschreiben, das sie beide noch zusammen leben und das die Ehe nicht nur auf dem Papier besteht.

mfg
Thomas Böttcher

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boxi00
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BeitragVerfasst am: 01.09.2007, 15:50    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

Zitat:
Der von dir angezeigte Thread hat eine ganz andere Ausgangsituation,


Und deswegen habe ich geschrieben, dass es um die Mitteilungspflicht geht und die ist so im AufenthG nicht beschrieben.

Zitat:
Es gibt nicht nur § wo sowas steht, als Fundstelle sind da eher die Durchführungsbestimmungen zum Aufenthaltsgesetz und der Aufenthaltsverordnung und die damit zusammenhängende Rechtssprechung angebracht. Leider gibt es die Durchführungsbestimmungen ofiziell nur als gedrucktes Papier und nicht im Internet.


Die VAH des BMI sind im Netz zu finden. Aber die Anwendungshinweise beruhen erst einmal auf den entsprechenden Gesetzen.

Zitat:
Im übrigen muss bei jeder Verlängerung der AE eines deutschverheirateten beide Ehepartner bei der ABH erscheinen und beide müssen ein Schreiben unterschreiben, das sie beide noch zusammen leben und das die Ehe nicht nur auf dem Papier besteht.


Das ist das einzige, wo ich dir zustimme.

Zitat:
Fakt ist, das jeder Wechsel des Aufenthaltszwecks (und das ist der Wechsel von Ehe zu getrennt leben) der ABH mitzuteilen ist


Auch wenn du es noch tausend Mal wiederholtst, ist diese Aussage falsch. Hier könnte man zig Beispiele anführen, die deine Aussage als falsch belegen.

Zitat:
Wenn das vergessen wird, um dem Ausländer einen besseren Aufenthaltsstatus zu verschaffen ist das eine Straftat.


Als Bürger habe ich nicht beurteilen, ob der Ausländer einen besseren oder schlechteren Aufenthaltstatus bekommt. Nenne doch bitte endlich wenigsten einen §, der deine Aussage belegt. Das dürfte doch nicht so schwer sein, oder zitiere entsprechende Urteile aus der Rechtsprechung, damit du das Gesagte belegen kannst. Einfach so in den Wind gesprochen bringt es dem Fragesteller gar nichts, außer dass er zur Erkenntnis kommt, dass ihm hier nicht geholfen werden kann.

Ansonsten sei dem TE nur zu raten, sich mit seiner Frage an das von dir zitierte Forum zu wenden, damit er dort eine fundiertere Auskunft erhält als von dir.

boxi00

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VFU999






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BeitragVerfasst am: 01.09.2007, 17:10    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

Ich kann garfields Aussage in soweit nicht nachvollziehen, da ja der deutsche Gesetzgeber bei einer Scheidung in der Regel ein Trennungsjahr vorsieht. Der ursächliche Zweck dieses Zeitraumes soll ja wohl ein "Jahr der Besinnung" sein, daß sich also die zunächst Scheidungswilligen die Angelegenheit "überdenken". Es wäre damit ja eine Ungleichbehandlung, wenn mit Antrag der Scheidung der Ausländer dann sofort sein Aufenthaltsrecht verlieren würde .....

Ansonsten würde ich die mögliche Meldepflicht als "Normalobürger" wie die Festlegungen der StVO zu den Geschwindigkeiten auf deutschen Strassen "bewerten", man kann sie einhalten, man sollte sie im wesentlichen einhalten, aber man hält sie manchmal eben auch nicht ein. Eine "Scheinehe", insbesondere nach einer vorherigen "Liebeshochzeit" muss erstmal bewiesen sein ... !

Es soll ja dann auch die "geprellten" Ehegatten, meist Deutsche, geben, und es fragen viele bei info4alien an, wie sie ihren nicht-mehr-geliebten ausländischen Ehepartner wieder ins Ausland "entsorgen können" (Rache ist süß!) - was ich nun für noch schäbiger halte. Aber das ist wieder en anderes Thema ...


vfu999
mit aus dem "Bauch-heraus-Rechtskenntnissen" Sehr glücklich hat sich hier eingemischt !

Übrigens sollte man eben dann auch Durchführungsbestimmungen zitieren können, wenn man meint, es genau zu wissen.

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boxi00
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BeitragVerfasst am: 01.09.2007, 19:50    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

Zitat:
Es wäre damit ja eine Ungleichbehandlung, wenn mit Antrag der Scheidung der Ausländer dann sofort sein Aufenthaltsrecht verlieren würde .....


Menschlich und logisch gedacht, gebe ich dir recht. Aber das eine betrifft das Ausländerrecht und das andere betrifft das Familienrecht. Und beide harmonieren eben nicht miteinander. Du wirst viele Unterschiede und Ungerechtigkeiten finden. So ist die Aussage schon richtig, dass bei einer Trennung unter zwei Jahren, sofern die ABH Kenntnis davon erlangt, die Aufenthaltserlaubnis rückbefristet wird. Sie wird den Ausländer dann auffordern, auszureisen. Das ganze ist unabhängig vom laufenden Scheidungsverfahren.

Zitat:
Übrigens sollte man eben dann auch Durchführungsbestimmungen zitieren können, wenn man meint, es genau zu wissen.

Nur Geduld, das wird garfield2008 schon noch machen und uns die entsprechenden Hinweise auf seine These geben. Lachen

boxi00

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garfield2008
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BeitragVerfasst am: 02.09.2007, 20:46    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

H(a)i,

« VFU999 » hat folgendes geschrieben:
Ich kann garfields Aussage in soweit nicht nachvollziehen, da ja der deutsche Gesetzgeber bei einer Scheidung in der Regel ein Trennungsjahr vorsieht. Der ursächliche Zweck dieses Zeitraumes soll ja wohl ein "Jahr der Besinnung" sein, daß sich also die zunächst Scheidungswilligen die Angelegenheit "überdenken". Es wäre damit ja eine Ungleichbehandlung, wenn mit Antrag der Scheidung der Ausländer dann sofort sein Aufenthaltsrecht verlieren würde .....


Durch einen Antrag auf Scheidung (konkret schon bei der Trennung)verliert man nicht sein Aufenthaltsrecht, sondern es findet ein Wechsel des Aufenthaltszwecks statt. Alter Aufenthaltszweck ist Ehe, neuer Aufenthaltszweck ist z.B. Erwerbstätigkeit oder Personenfürsorge für ein deutsches Kind.
Wenn die AE noch nicht seit zwei Jahren besteht, hat man noch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht §31 AufenthG (Ausnahme deutsches Kind), kann also nicht den Aufenthaltszweck in Erwerbstätigkeit ändern und wird somit ausreisepflichtig. Wenn man sich doch nicht scheiden lässt, kann man natürlich wieder einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen. In diesem Fall beginnen aber die zwei Jahre wieder neu.

@boxi00
das Meldegestz ist dein Freund, da die Tatsache, ob getrennt lebend oder nicht, auch deutsche betrifft, da es auch steuerliche Auswirkungen hat.

mfg
Thomas Böttcher

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BeitragVerfasst am: 02.09.2007, 23:53    (Kein Titel) Antworten mit ZitatNach oben

Zitat:
sondern es findet ein Wechsel des Aufenthaltszwecks statt.

Es findet kein Aufenthaltszweckwechsel statt (wie sollte der denn auch lauten, wenn Ehefrau z. B. Hausfrau und kein Kind vorhanden ist), sondern der Aufenthaltsgrund entfällt.

Zitat:
Wenn die AE noch nicht seit zwei Jahren besteht,

Nicht die AE muß zwei Jahre bestehen, sondern die eheliche Lebensgemeinschaft um ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu haben.

Zitat:
(Ausnahme deutsches Kind)

Nur dann, wenn der ausländische Elterteil auch die Personensorge ausübt.

Zitat:
das Meldegestz

... ist kein Indiz dafür. Ich kann jederzeit den Wohnsitz wechseln, solange die eheliche Lebensgemeinschaft besteht, ist es ausländerrechtlich belanglos. Nur ein Vermerk beim Meldeamt, dass man getrennt lebt, hat entsprechende Folgen. Aber auch ohne Wohnsitzwechsel kann man getrennt leben.

Zitat:
da es auch steuerliche Auswirkungen hat.

...hängen davon ab, ob die Trennung dauerhaft ist. Die Auswirkung greift dann erst im Folgejahr.

boxi00

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